Appetitzügler Natur

D 0144/83 (Appetitzügler) vom 27.3.1986

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D 0144/83 (Appetitzügler) vom 27.3.1986

Leitprinzip: Wenn ein Chemieprodukt sowohl in der Kosmetik als auch in der Therapie des Menschen wirkt, schließt dies nicht die Patentfähigkeit der Kosmetikbehandlung (hier) aus: Verwendung eines Appetithemmers zur Gewichtsabnahme versus Adipositaskur). Orientierungsklausel: 1. Die am 28. Oktober 1979 unter der Nr. 5636 vorgelegte und am 28. Oktober 1979 unter der Nr. 79 300 879.8 erhobene Anmeldung eines Gemeinschaftspatents (US 907 825 und 27 270) wurde durch Beschluss der Prüfabteilung des Europ.

Grundlage der Ermittlungen waren die am 20. 10. 1980 angemeldeten Ansprüche 1 bis 3. "1 "1. ein nicht opiatabhängiges Mittel zur Verfeinerung des Erscheinungsbildes eines Säugers, bei dem Naltrexon oder eines seiner pharmazeutischen Wirkstoffe mündlich in einer appetitmindernden Dosierung bis zum Auftreten eines ästhetisch günstigen Gewichtsverlustes eingenommen wird.

die Prozedur nach Anspruch 1, bei der dieses Säuger ein Mensch ist. Der Grund für die Ablehnung war, dass der Anspruchsgegenstand, soweit er sich auf ein Kosmetikverfahren bezieht, nicht gewerbsmäßig im Sinn von Artikel 57 EPÜ war. Appetitlosigkeit durch Naltrexon erfordert die Anwendung eines Medikaments mit starken physiologischen Wirkungen.

Obwohl in Paragraph 52 keine Unterscheidung zwischen Mensch und Tier getroffen wird, ist die Untersuchungsabteilung daher nicht dazu angehalten, Mensch und Tier gleich zu stellen und ein Recht auf Heilung des Menschen nur mit der Begründung zu gewähren, dass es bei einem Tier gewährt werden kann. Der Umgang des Menschen mit einem solchen Medikament ist im Prinzip biologischer Natur, so dass die Anwendung dieses Produkts nicht als kommerziell verwendbar angesehen werden kann.

III Gegen die Verfügung vom 18. Maerz 1983 hat der Beschwerdeführer am 18. Maerz 1983 Berufung eingelegt, nachdem er die betreffende Gebuehr bereits am 10. Maerz 1983 entrichtet hatte; die Berufung wurde am 19. Juli 1983 eingelegt. Mit Beschluss vom 9. Dezember 1983 informierte die Kommission den Beschwerdeführer darüber, dass die Überprüfung der Berufung bis zur Einleitung eines weiteren bei der Großen Beschwerdekammer anhängigen Verfahrens über die Patentfähigkeit von Behandlungsverfahren für den Körper von Mensch und Tier unterbrochen wird (siehe Abschnitt 17/81, "Nimopidin/BAYER", ABl. 266-268, EuGeBI.

Hinsichtlich der Kosmetikbehandlung von Mensch und Tier hat die Klägerin im Kern folgende Gründe für ihre Klage vorgebracht: a) Der Erfindungsgegenstand fällt in den Bereich der Kosmetika und der Antrag zielt insbesondere darauf ab, das körperliche Erscheinungsbild des Anwenders durch Gewichtsabnahme zu verbessern. Es gibt jedoch einen grundlegenden Unterscheid zwischen "Therapie" und "kosmetischer Behandlung".

Solche Vorgehensweisen waren nach den Prüfungsrichtlinien des Amtes explizit patentfähig (C-VI, 4. 3), sofern sie "technisch und nicht im Grunde biologisch" waren. Der Begriff "Handel" ist weit auszulegen und im Zweifelsfall, vor allem in unilateralen Prozessen, zugunsten des Antragstellers. Der Anmelder verlangt die Nichtigerklärung der Prüfungsentscheidung der Kammer und die Gewährung eines Europapatents.

Die Berufung korrespondiert mit den Art. 106 bis 108 und Art. 64 EPÜ; sie ist daher statthaft. Die Klage 1 basiert auf dem Hauptanspruch in der vorgelegten Version und auf den Seiten 4, Ziffern 26 bis 32, Die sonstigen Klagen stimmen mit den ursprünglichen Klagen überein. Der Anmeldungsgegenstand ist nach Artikel 52 (4) EPÜ nicht patentfähig.

Danach gilt ein chirurgisches oder therapeutisches Behandlungsverfahren für den Körper des Menschen oder Tieres nicht als industriell einsetzbar. Die Formulierung des Hauptanspruchs beinhaltet klar ein ästhetisches Vorgehen und hat nichts mit einer Therapie des Menschen oder Tierkörpers im herkömmlichen Sinn zu tun. Mit einer kosmetischen Pflege soll "das Aussehen der Haare, der Gesichtshaut, des Teints usw. verschönert oder verbessert werden" (vgl. Wörterbuch für prägnante Oxfords, 10. Ausgabe, 1980).

Die Therapie dagegen zielt ganz klar darauf ab, eine Erkrankung im Allgemeinen oder im engen Sinn zu behandeln und die Symptome von Schmerzen und Leiden zu lindern. Es stimmt, dass in manchen F�llen der kosmetischen Behandlungen des Menschen oder Tierkörpers, die hier ausschließlich beansprucht werden, die heilsame Behandlungsbehandlung ohne stechenden Übergang folgt.

Die Abgrenzung zwischen der ästhetischen und der Therapieleistung, d.h. zwischen Gewichtsabnahme und der Therapie der krankhaften Adipositas, ist nicht immer einfach. Das darf jedoch nicht zu Lasten eines Anmelders gehen, der nach dem Wortlaut des Anspruchs nur für Kosmetikbehandlungen Schutz sucht. Die Tatsache, dass eine Chemikalie sowohl eine ästhetische als auch eine heilende Funktion hat, wenn sie zur Therapie des Menschen oder Tierkörpers eingesetzt wird, macht eine Kosmetikbehandlung nicht patentierbar.

Nach Ansicht der Beschwerdekammer erfuellt die Erfindung auch die Anforderungen des Art. 57 EPÜ. zu diesem Zweck. Das ist in diesem Falle unbestritten, denn das Kosmetikverfahren kann in Betrieben eingesetzt werden, die den Körper von Menschen oder Tieren verschönern wollen. Für solche Kosmetikunternehmen wie Kosmetika oder Kosmetiksalons gilt der Handelsbegriff im Sinn von Artikel 57 EPÜ, da dieser nur voraussetzt, dass es sich um eine fortlaufende, unabhängige und gewinnbringende Aktivität handele.

Nach Auffassung der Beschwerdekammer stellt die kommerzielle Nutzung solcher Patente in einem Schönheitssalon eine industrielle Anmeldung im Sinn von Artikel 57 des EG-Vertrags dar (siehe Beschluss Nr. 36/83 vom 6. Mai 1985, veröffentlicht in diesem Amtsblatt). Die Beschwerdekammer kann daher dem in der Verfügung der Prüfungsstelle vorgetragenen Argument nicht zustimmen, dass eine durch einen Chemikalie hervorgerufene physikalische Einwirkung " im Grunde biologischer Natur " sei und daher keinen industriellen Charakter hat.

Stattdessen ist die Kommission der Ansicht, dass Art. 53b) EPÜ solche Vorgänge nicht unbedingt ausschliesst, es sei denn, es handele sich um "im Grunde genommen biologisch eingenommene Prozesse für die Tier- oder Pflanzenzucht". Daher wurde von der IHK ein Antrag auf Bearbeitung einer Anlage ohne Zucht einer neuen Art oder Varietät akzeptiert (siehe "Reproduktionsmaterial/CIBA GEIGY", ABl. 49/83, ABl. 1984, 112).

Damit erfüllt das im konkreten Einzelfall beantragte Vorgehen die Anforderungen des Abkommens hinsichtlich der industriellen Verwendbarkeit (Artikel 57) und der Ausnahmeregelungen zur Patentfähigkeit (Artikel 53).

1 Die streitige Verfügung wird für nichtig erklärt. Die Sache wird zur weiteren Beschlussfassung an die Prüfungsstelle zurücküberwiesen.

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